Hochwasserkatastrophe im Kreis Euskirchen

Hochwasser Katastrophe 14./15. Juli 2021

Rufnummern für den Kreis Euskirchen

-Ein Servicetelefon für allgemeine Anfragen ist erreichbar unter 02251/15888.

- Wer Angehörige vermisst, soll die 02251/151111 nutzen

 

Bürgertelefon Fluthilfe

Zu den Hilfsmaßnahmen hat die Landesregierung das Bürgertelefon Fluthilfe eingerichtet. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hotline beantworten grundsätzliche Fragen zum Verfahren. Auch kann das „Bürgertelefon Fluthilfe“ die kommunalen Stellen nennen, an die der Antrag gerichtet werden kann. Die Nummer richtet sich an betroffenen Bürgerinnen und Bürger sowie betroffene Unternehmen.

Tel.: 0211/4684-4994 Montag-Freitag 8 – 18 Uhr, Samstag und Sonntag 10-16 Uhr

 

 

Mitgliedsorganisationen, die vom Hochwasser betroffen sind

Dokumentieren Sie die Schäden möglichst detailliert durch Fotos und melden Sie den Schaden, sofern dies nicht bereits geschehen ist, bei Ihrer Versicherung. Bei Rückfragen steht Ihnen - unabhängig von Ihrem Versicherungsstatus - die Schadenhotline beim UNION-Versicherungsdienst unter der Rufnummer 0171 3392974 zur Verfügung.

Hochwasser-Soforthilfe von Bund und Land für Bürgerinnen und Bürger

Wer unmittelbar von dem Unwetter betroffen und in "existentieller Not" ist, soll einen Sockelbetrag von 1.500 Euro pro Haushalt bekommen. Für jede weitere Person aus dem Haushalt stehen 500 Euro bereit. Insgesamt soll es bis zu 3.500 Euro geben. Das Geld soll als "erste finanzielle Überbrückung" dienen, um sich zum Beispiel Lebensmittel, Kleidung oder Haushaltsgegenstände zu kaufen

Aktuelle Anträge finden Sie unter www.land.nrw/soforthilfe

 

 

Hilfe für gewerbliche Wirtschaft und freie Berufe

Neben vielen Bürgerinnen und Bürgern hat das Unwetter auch zahlreiche Unternehmen, Gewerbetreibende und freiberuflich Tätige getroffen. Um auch ihnen zu helfen und die finanziellen Belastungen, die durch die entstandenen Schäden verursacht wurden, zu mildern, kann für jede betroffene Betriebsstätte eine Billigkeitsleistung in Höhe von 5.000 Euro abgerufen werden. Damit können erste Ausgaben für Räumung und Reinigung oder den provisorischen Wiederaufbau von Betriebs- und Geschäftseinrichtungen bestritten werden. Anträge können in der Regel bei den betroffenen Kommunen gestellt werden.

Die Anträge finden Sie unter www.land.nrw/soforthilfe

 

Unterstützung von Arbeitnehmern

Falls Ihre Beschäftigten durch das Hochwasser Schaden erlitten haben und Sie helfen wollen, wird das durch die Finanzverwaltung gefördert. 

Bestimmte Unterstützungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer*innen sind grundsätzlich bis zu einem Betrag von 600 € steuerfrei. Der 600 € übersteigende Betrag ist dann ebenfalls nicht steuerpflichtig, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse der Arbeitnehmer*in ein besonderer Notfall vorliegt. Bei vom Hochwasser betroffenen Arbeitnehmer*innen kann von einem besonderen Notfall ausgegangen werden. 

Zinsvorteile bei Darlehen, die Sie zur Beseitigung von Hochwasserschäden gewähren, sind ebenfalls steuerfrei, und zwar über die gesamte Laufzeit des Darlehens. Voraussetzung hierfür ist, dass das Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigt. 

 

 

Unterstützung von Schwangeren und Ihren Familien die von der Unwetterkatastrophe betroffen sind durch die Bundesstiftung Mutter und Kind NRW

Antragstellerinnen die glaubhaft versichern vom Hochwasser unmittelbar betroffen zu sein, soll unbürokratisch Hilfe zukommen. Auch in Fällen wo bereits Mittel geflossen sind und die Erstausstattung aufgrund der Hochwasserschäden nicht mehr nutzbar sind, können Nachbewilligungsanträge in gleicher Höhe erneut gestellt werden. Das gilt auch für Schwangerschaftsbekleidung.

Die Hilfe für Wohnung und Einrichtung kann gemäß dem Orientierungsrahmen auf die doppelte Summe erhöht werden.

Der Orientierungsrahmen für Wohnungsbeschaffung z.B. Renovierung- und Umzugskosten kann ebenfalls auf die doppelte Summe erhöht werden.

 

 

Helfen Sie sozialen Einrichtungen und den Menschen, die sie brauchen.

Starkregen und Hochwasser haben in vielen Regionen des Landes, insbesondere in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz, verheerende Schäden angerichtet. Während in einigen Städten der Wasserstand nun wieder sinkt und die Aufräumarbeiten beginnen, bangen andere noch um die Stabilität von Häusern. Noch immer sind manche Orte nicht erreichbar und das volle Ausmaß der Katastrophe noch kaum zu erfassen.

 

Betroffen sind nicht nur Menschen in ihren Wohnungen, sondern auch zahlreiche soziale Einrichtungen und Dienste, die in den verwüsteten Regionen dringend benötigt werden: vom ambulanten Pflegedienst bis zur Kindertagesstätte, vom betreuten Wohnen bis zur Pflegeeinrichtung. Teilweise mussten Wohn- und Pflegeheime geräumt werden, vielerorts sind die Gebäude bis auf weiteres nicht mehr nutzbar. Dem Hochwasser zum Opfer gefallen sind Elektrik, EDV, Spielgeräte, Büro- und Kücheneinrichtungen, Werkmaschinen, Fahrzeuge. Dort, wo die Räume nach und nach wieder trocken gelegt werden, kommen weitere Schäden zum Vorschein, die Wasser und Schlamm hinterlassen. Teilweise wird eine grundlegende Sanierung erforderlich seinOhne Hilfe werden gerade die vielen kleinen Vereine die auf sie zukommenden Kosten zum Wiederaufbau alleine nicht stemmen und ihre Hilfs-, Betreuungs- und Beratungsangebote nur eingeschränkt anbieten können oder sogar ganz einstellen müssen.

 

Wir bitten Sie daher um solidarische Unterstützung! Helfen Sie den sozialen Einrichtungen und den Menschen, die sie brauchen. Spenden Sie für den Wiederaufbau sozialer Dienste in den vom Hochwasser geschädigten Regionen. Jeder Beitrag hilft.

 

Der Paritätische Gesamtverband hat bei der Bank für Sozialwirtschaft ein Sonderkonto "Hochwasserhilfe" eingerichtet, um Paritätische Mitgliedseinrichtungen bei der Bewältigung der Hochwasserschäden zu unterstützen:

 

IBAN:           DE71 5502 0500 0007 0395 50
BIC:             BFSWDE33MNZ
Stichwort:     Hochwasserhilfe

 

Spenden für die Nothilfe in der Hochwasserkatastrophe sammelt auch das Bündnis Aktion Deutschland Hilft, in dem auch der Paritätische mit seinen Mitgliedsorganisationen vertreten ist (siehe auch: Einsatzfall Hochwasser: Aktion Deutschland Hilft ist aktiv).

 

IBAN:        DE62 3702 0500 0000 1020 30

 

Wir danken Ihnen herzlich für Ihre Unterstützung!

 

 

Informationen für die Mitgliedsorganisationen des Paritätischen

 

Die Aktion Mensch hat am 29. Juli 2021 das Soforthilfe-Programm "Fluthilfe 2021" beschlossen. In diesem Programm stehen insgesamt 5 Mio. Euro für freie gemeinnützige Organisationen zur Verfügung, die Schäden an Immobilien, Inventar und Fahrzeugen zu beklagen haben. Eine Förderung ist möglich im Rahmen der

  • Soforthilfe zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit und Barrierefreiheit (Antragstellung vom 06.08. - 31.12.2021)
  • Investitionsförderung zur Reparatur beschädigter Gebäude sowie zur Ersatzbeschaffung von beschädigtem Inventar und beschädigter Fahrzeuge (Antragstellung vom 06.08.2021 - 30.06.2022)

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die Aktion Mensch in dem Soforthilfe-Programm "Fluthilfe 2021" aus aktuellem Anlass einige Besonderheiten ermöglicht und einige in der Förderpraxis geltende Beschränkungen und Ausschlüsse im Rahmen der Fluthilfe nicht angewendet werden. So können beispielsweise Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und Werkstätten für Menschen mit Behinderung Anträge auf Schadensbeseitigung stellen. Die Antragstellung ist ab dem 6. August 2021 möglich und erfolgt über das digitale Antragssystem der Aktion Mensch. Auf Wunsch berät Sie gerne unser Bereich Stiftungs- und Fördermittel, den Sie auch bei Rückfragen per Mail unter am-antrag@paritaet-nrw.org erreichen können.

Weitere Informationen zum Soforthilfe-Programm sowie die Förderbestimmungen finden Sie auf der Internetseite von Aktion Mensch.

  • Die Regionaldirektion NRW der Bundesagentur für Arbeit in Düsseldorf informiert in einer Handreichung über Kurzarbeit in den von der Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 betroffenen Einrichtungen. Die Handreichung finden Sie in unserem Extranet. Danach kann für Arbeitsausfälle, die unmittelbar aufgrund des Hochwassers eintreten, grundsätzlich Kurzarbeitergeld gewährt werden. Die Durchführung von Aufräumarbeiten steht dem Anspruch auf Kurzarbeitergeld dabei nicht entgegen.

Der Arbeitgeber muss den Arbeitsausfall vor Inanspruchnahme des Kurzarbeitergelds bei der jeweils örtlich zuständigen Agentur für Arbeit schriftlich oder elektronisch anzeigen. Im Fall z.B. einer Zerstörung des Gebäudes (Buchhaltung etc.) ist die Anzeige schnellstmöglich nachzuholen. Wichtig an dieser Stelle ist die zeitnahe Anzeige des Arbeitsausfalls.
Auf die Mitbestimmungspflicht der Inanspruchnahme des Kurzarbeitergelds wird hingewiesen.

 

Das BMF weist in diesem Zusammenhang außerdem darauf hin, dass weiterhin über die NRW.Bank das KfW-Sonderprogramm für Gemeinnützige Organisationen (Programmnummer 279) angeboten wird, das jedoch u.a. Liquiditätsschwierigkeiten aufgrund der Corona-Pandemie zur Bedingung hat.